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   BGH, 14.11.1958 - I ZR 91/57   

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https://dejure.org/1958,2868
BGH, 14.11.1958 - I ZR 91/57 (https://dejure.org/1958,2868)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1958 - I ZR 91/57 (https://dejure.org/1958,2868)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1958 - I ZR 91/57 (https://dejure.org/1958,2868)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1959, 98
  • GRUR 1959, 143
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.02.1953 - 2 StR 341/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.11.1958 - I ZR 91/57
    Die danach festgestellte Irreführung betrifft zumindest einen nicht unerheblichen Teil des Publikums (vgl. hierzu auch BGHSt 4, 44, 46) [BGH 07.02.1953 - 2 StR 341/52] .

    Da hiernach die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 UWG gegeben sind, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Frage, ob auch die Voraussetzungen des § 3 UWG gegeben sind, insbesondere ob ein "besonders günstiges Angebot" im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ebenfalls ein Angebot von "Blindenseife" betreffende Entscheidung BGHSt 4, 44 angenommen hat (zustimmend Baumbach/Hefermehl a.a.O. UWG § 3 Anm. 3 S. 293; a.M. Reimer, Wettbewerbe- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. Kap. 86 Anm. 7, 8; Tetzner JZ 1953, 73, der eine Anwendung des § 1 UWG ohne weiteres bejaht).

  • BGH, 17.06.1953 - VI ZR 51/52

    Widerrufsanspruch bei Beleidigungen

    Auszug aus BGH, 14.11.1958 - I ZR 91/57
    Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Widerrufsanspruch geprüft, und zwar einmal nach § 14 UWG i.V.m. § 249 BGB sowie als quasinegatorischen Beseitigungsanspruch unter entsprechender Anwendung des § 1004 BGB, wobei es keines Nachweises eines Verschuldens bedarf (RGZ 148, 114, 123; BGHZ 10, 104), und weiter - für den Fall des Nachweises eines Verschuldens - unter den Voraussetzungen des § 1 UWG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 14 UWG oder § 186 StGB, §§ 826, 824, 249 BGB.
  • RG, 05.06.1935 - II 332/34

    1. Welche Voraussetzungen sind erforderlich für die Beseitigung der

    Auszug aus BGH, 14.11.1958 - I ZR 91/57
    Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Widerrufsanspruch geprüft, und zwar einmal nach § 14 UWG i.V.m. § 249 BGB sowie als quasinegatorischen Beseitigungsanspruch unter entsprechender Anwendung des § 1004 BGB, wobei es keines Nachweises eines Verschuldens bedarf (RGZ 148, 114, 123; BGHZ 10, 104), und weiter - für den Fall des Nachweises eines Verschuldens - unter den Voraussetzungen des § 1 UWG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 14 UWG oder § 186 StGB, §§ 826, 824, 249 BGB.
  • BGH, 22.03.1967 - Ib ZR 38/65

    Werbung für Seife aus 'anerkanntem Schwerbeschädigtenbetrieb'

    Diese Erweiterung beruht nach der amtlichen Begründung (BT-Drucks, IV/2534) auf dem Gedanken, den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1958 (GRUR 1959, 143 - Blindenseife) und vom 14. Juli 1961 (Gewerbearchiv 1962, 16) könne entnommen werden, daß unter Umständen jeder Vertrieb von Blindenwaren unter Bezugnahme auf die Beschäftigung von Blinden, der nicht durch das Gesetz von 1953 gedeckt sei, unter dem Gesichtspunkt der sogenannten gefühlsbetonten Werbung nach § 1 UWG unzulässig sei.

    Angesichts dieser Rechtslage wäre es aber widersinnig, wenn beim Vertrieb von Seife, die weder nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz von 1965 und dessen Durchführungsverordnung (BGH GRUR 1959, 143, 144 zu Ziffer III 3 a) zu den Blindenwaren gehört, zwar nicht einmal von einer anerkannten Blindenwerkstätte auf die Beschäftigung von Blinden hingewiesen werden dürfte, wohl aber von einem anerkannten Schwerbeschädigtenbetrieb auf die Herkunft aus einem Schwerbeschädigtenbetrieb.

    Zu diesen Waren gehört Seife aus dem Grunde nicht, weil die Seifenherstellung maschinell und nicht im Wege handwerklicher Tätigkeit erfolgt (vgl. hierzu BGH GRUR 1959, 143, 144 zu Ziff. 3, b, aa - Blindenseife).

  • BGH, 19.02.1965 - Ib ZR 45/63

    Hausierhandel mit Seife aus Versehrtenbetrieb - Gefühlsbetonte Werbung -

    Der frühere I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinen Entscheidungen GRUR 1959, 143 - Blindenseife, I ZR 125/58 vom 31. Mai 1960 und I ZR 25/60 vom 14. Juli 1961 ausgeführt, daß grundsätzlich in allen Fällen, in denen nicht das Kaufinteresse, sondern das soziale Mitleid der Käufer angesprochen wird, ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb vorliege, und zwar einerlei, ob es sich um einen Vertrieb "von Haus zu Haus" handle oder nicht.

    In den Entscheidungen GRUR 1959, 143, 145 und I ZR 125/58 vom 31. Mai 1960 handelte es sich ebenfalls um den Vertrieb von Seife, allerdings mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, daß "Blindenseife" angeboten werde.

  • LG Duisburg, 06.01.1998 - 42 O 140/97
    Genau das aber tut die Beklagte, indem sie besonders hervorhebt "Mit Ihrer Bestellung schaffen Sie Arbeit für behinderte Menschen." Diese Form der gefühlsbetonten Werbung für industrielle Produkte verstößt vor allem dann, wenn sie - wie hier - nur solche Produkte bewirbt ohne weiteres gegen die guten Sitten im Wettbewerb, § 1 UWG, und ist zudem als Irreführung des Publikums im Sinne des § 3 UWG wettbewerbswidrig, da der angesprochene Käuferkreis annehmen könnte, es handele sich um Handarbeit und der Verkaufserlös komme zu einem wesentlichen Teil den Blinden zugute (vgl. BGH, GRUR 59, 143 ff: BGHSt 4, 44 ff).
  • BGH, 22.12.1961 - I ZR 110/60

    Deutsche Miederwoche

    Den Vorinstanzen ist allerdings darin beizutreten, daß bei einer Verurteilung zur Unterlassung unrichtiger oder irreführender Werbeäußerungen nicht nur der obsiegenden Partei die für solche Fälle in § 23 Abs. 4 UWG ausdrücklich vorgesehene Befugnis zugesprochen werden kann, den verfügenden Teil des Urteils auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekanntzumachen, sondern auf entsprechenden Antrag der obsiegenden Partei, wenn von den bereits geschehenen Werbeäußerungen eine noch fortdauernde Beeinträchtigung ausgeht, die unterliegende Partei unabhängig vom Nachweis eines Verschuldens in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB auch verurteilt werden kann, selber die beanstandeten Werbeäußerungen zu widerrufen oder zu berichtigen (vgl. dazu auch Baumbach/Hefermehl a.a.O. Einl. UWG Rdn. 168 ff, sowie BGHZ 14, 163, 173 [BGH 06.07.1954 - I ZR 38/53] - Constanze II - BGH GRUR 1954, 333, 337 - Molkercizeitung - GRUR 1954, 337, 342 - Radschutz - GRUR 1958, 448, 449 - Blankoverordnung - GRUR 1959, 31, 33 - Feuerzeug als Werbegeschenk - GRUR 1959, 143, 144 - Blindenseife - BGH LM Nr. 6 zu § 812 BGB - Nadelfabrikanten -).
  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 25/60

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt, daß der Entscheidung des Senats vom 14. November 1958 - Blindenseife (GRUR 1959, 143) ein anderer Sachverhalt zugrunde lag.
  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 125/58

    Seifenfabrikation von Kriegsblinden - Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs -

    Zu Unrecht ist gegenüber dem Urteil des erkennenden Senates vom 14. November 1958 (GRUR 1959, 143 ff - Blindenseife) geltend gemacht worden, das Blindenwarenvertriebsgesetz könne keine Ausnahme von einer allgemein für sittenwidrig erkannten Art der "gefühlsbetonten" Werbung schaffen (Schramm in der Anmerkung zu dieser Entscheidung a.a.O. S. 146 unter Ziff. 7).
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